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Verkauf einer Teilfläche der stillgelegten Strecke Nr. 3221 und 3222 in Saarbrücken-Burbach 1
Preis: auf Anfrage
Grundstücksfläche: ca. 70300 m²
Kostenübersicht
Kaufpreis: auf Anfrage
Käuferprovision: keine Angabe
Objektdaten Grundstück
Grundstücksfläche: ca. 70300 m²
Objektbeschreibung
Es wird ein Teil der stillgelegten Strecke in das ehemalige Ausbesserungswerk Burbach mit insgesamt ca. 70.300 m² verkauft. Die Strecke ist unbebaut und frei von Gleisanlagen. Das Grundstück wird verkauft wie es steht und liegt.
Lage
Die Landeshauptstadt Saarbrücken ist mit ca. 180.000 Einwohnern die größte Stadt im Saarland. Sie grenzt im Südwesten unmittelbar an Frankreich und ist über die Stadtautobahn A 620 an das überregionale Straßennetz hervorragend angebunden. Über den Hauptbahnhof Saarbrücken sind große Metropolen wie Paris und das Rhein-Main-Gebiet mit Fern- und Nahverkehr sehr gut zu erreichen.
Sonstige Angaben
Der Kaufpreis versteht sich zuzügl. Nebenkosten (Notar, Vermessung, Gebühren, etc). Der Verkäufer wird zur Umsatzsteuer optieren.
Die Veräußerung erfolgt für den Käufer provisionsfrei im Auftrag des Eigentümers.
Alle Angaben haben wir sorgfältig zusammengetragen. Da wir uns hierbei auf die Informationen der Verkäufer und Dritter stützen müssen, übernehmen wir für die Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr.
Diese Informationen sind nur für den Exposéempfänger bestimmt. Dieser haftet bei nicht gestatteter Weitergabe an Dritte.
Konditionen:
Bitte senden sie ihr Kaufangebot mit dem Betreff Kaufangebot für stillgelegte Strecke AW-Burbach. an o.g. Anschrift.
Die Deutsche Bahn AG behält sich die Entscheidung vor, ob, wann, an wen und zu welchen Bedingungen die Liegenschaft verkauft wird.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten handelt. Dieses Verfahren ist kein Vergabeverfahren im Sinne der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (SektVO) oder anderer vergaberechtlicher Vorschriften (z.B. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen ausgenommen Bauleistungen (VOL)) und auch nicht mit den dort aufgeführten Verfahren vergleichbar.
Mit der Abgabe eines Angebotes entsteht kein Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages. Auch werden keine Kosten für das Erstellen und Einreichen eines Angebotes erstattet.