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Schöne Baulücke in gewachsenem Wohngebiet! 1
Preis: € 45.000,00
Grundstücksfläche: ca. 1406 m²
Kostenübersicht
Kaufpreis: € 45.000,00
Käuferprovision: 5,95 % inkl. MwSt.
Objektdaten Grundstück
Grundstücksfläche: ca. 1406 m²
Objektbeschreibung
Schönes, regelmäßig geschnittenes Baugrundstück in sehr guter, ruhiger Ortslage. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung. Neben dem Kaufpreis werden zu gegebener Zeit die Hausanschlusskosten an die Ver- u. Entsorgungseinrichtungen (Gas, Wasser, Strom, Kanal usw.) fällig, die vom Käufer zu entrichten und mit den jeweiligen Unternehmen abzurechnen sind. Die Übernahme des Grundstückes ist kurzfristig möglich.
Ausstattungsbeschreibung
Bauvorbescheid liegt vor
Lage
Der Ort Stolzenau (ca. 7.300 Einwohner) bietet Geschäfte aller Art, sämtliche Schulen, Kindergarten, sowie prakt. Ärzte, Zahnärzte, Fachärzte, Altenheime und Krankenhaus, Sportanlagen und beheiztes Freibad. Die umliegenden Orte wie Nienburg (ca. 21 km), Minden (ca. 30 km), Hannover (ca. 54 km), das Steinhuder Meer (ca. 22 km) und der Bahnhof Leese-Stolzenau (ca. 2,5 km) sind gut zu erreichen. Profitieren Sie auch von den umfangreichen Angeboten wie z. B. dem von Anfang März bis Ende Oktober stattfindenden Wochenmarkt, der Weser-Fahrgastschifffahrt, dem Weserradweg, dem Campingplatz direkt an der Weser, dem Mehrgenerationenhaus oder auch des Puppen- und des Heimatmuseums.
Sonstige Angaben
§ 34 BauGB
Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf
zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässiger
weise errichteten Gewerbe oder Handwerksbetriebs oder der Erweiterung,
Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zuWohnzwecken dient,
2. städtebaulich vertretbar ist und
3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe
Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zent
rale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist, dass
1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltver
träglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
prüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 getroffen werden. § 9 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 sind ergänzend § 1a Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 beizufügen.
Stichworte:
Bundesland: Niedersachsen