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Sachkunde §34a GewO nur in 2 Monaten!
Wer muss die Sachkundeprüfung ablegen?
Sofern keiner der nachstehenden Befreiungstatbestände vorliegt, muss die Sachkundeprüfung von jedem Unternehmer oder Angestellten erfolgreich absolviert worden sein, der eine der folgenden Tätigkeiten in eigener Person ausübt oder ausüben will:Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sog. Citystreifen etc. );Schutz vor Ladendieben (sog. Einzelhandelsdetektive);Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z. B. Türsteher).Mit dieser Sachkundeprüfung, die aus einem schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil besteht, soll der Nachweis erbracht werden, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen über die für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung Kenntnisse in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Wachaufgaben ermöglichen.Hinweis: Bevor diese Tätigkeiten ausgeübt werden, muss die Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt worden sein. Anderenfalls darf der Unternehmer Personal, das nicht der Übergangsregelung unterliegt oder aus den nachstehenden Gründen befreit ist, ohne Sachkundeprüfung nicht (mehr) in diesen drei Bereichen einsetzen oder auch selbst diese Tätigkeiten ausüben