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Haushaltshilfe im Krankheitsfall - wir helfen!
Verletzt? Operiert? Schwanger?
Gesetzlich Krankenversicherte können bei ihrer Krankenkasse eine eine Haushaltshilfe beantragen.
Ein akuter Bandscheibenvorfall, beide Arme in Gips oder nach einem operativen Eingriff noch nicht wieder auf den Beinen: Jeder kann aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung in die missliche Lage geraten, bei seinen alltäglichen Verrichtungen vorübergehend auf fremde Hilfe in den eigenen vier Wänden angewiesen zu sein.
Gesetzlich Krankenversicherte, die sich wegen einer Krankheit vorübergehend nicht selbst versorgen können, jedoch zuhause niemanden haben, der ihnen bei der Körperpflege, beim Essen und im Haushalt hilft oder die Kinder versorgt, können bei ihrer Krankenkasse die Kosten für eine häusliche Krankenpflege beziehungsweise für eine Haushaltshilfe beantragen. Bis Ende 2015 waren diese Extras weitgehend ins Belieben der Krankenkassen gestellt. Seit dem 1. Januar 2016 haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf pflegerische Grundversorgung und Hilfe im Haushalt, wenn der aktuelle Gesundheitszustand dies erfordert.
Geht`s in erster Linie ums Einkaufen, Kochen, Wäsche waschen sowie Putzen, können Betroffene zusätzlich eine Haushaltshilfe beantragen. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Grundpflege - das heißt, es muss eine schwere akute oder sich akut verschlimmernde Krankheit vorliegen und/oder die Gesundheit
nach einer Operation bzw. Krankenhausbehandlung stark beeinträchtigt sein. Regulär besteht der Anspruch längstens für vier Wochen.
Wenn im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt oder ein hilfebedürftiges behindertes Kind zu versorgen ist, wird die Hilfe maximal für 26 Wochen gewährt. Darüber hinaus können Familien auch weiterhin eine Haushaltshilfe bekommen, wenn ein Elternteil im Krankenhaus ist oder an einer Rehabilitation teilnimmt und ansonsten keiner die Kinder zu Hause versorgen könnte. Über den neu geregelten gesetzlichen Anspruch hinaus können die Kassen weiterhin freiwillig mehr erbringen.
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