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Gewerbepark in zentraler Ortslage in Villingen-Schwenningen
Preis: € 1.500.000,00
Immobilientyp: Halle/ Produktionsfläche
Nutzfläche: ca. 3865 m²
Kostenübersicht
Preis: € 1.500.000,00
Käuferprovision: Provisionspflichtig
Objektdaten Halle/ Produktionsfläche
Grundstück: ca. 8216 m²
Energie & Baujahr
Baujahr: 1956 - 1973
Objektbeschreibung
Der zum Kauf angebotene, interessante Gewerbepark mit 4 Werkstatt- und Fabrikationshallen, Lager, Kantine, Büro und Wohnhaus wurde zwischen 1956 und 1973 in bester Ortskernlage in Villingen-Schwenningen erstellt und ist voll erschlossen. Die Grundstücksgröße beträgt 8.216 m².
Die Gewerbehallen mit Büroräumen haben eine Nutzfläche von ca. 3.865 m² zuzüglich Wohnhaus mit ca. 103 m² Wohnfläche, welches sich zur Eigennutzung oder als Hausmeistersitz anbietet. Ferner sind ca. 30 Kfz-Außenstellplätze und 2 Garagen vorhanden siehe angefügter Lageplan mit Gebäudeteilen. Die Gebäude- und Außenanlagen befinden sich in einem guten Zustand.
Das gesamte Anwesen ist vermietet. Der jährliche netto Mietertrag beträgt derzeit
ca. EUR 130.000,-- zuzüglich Nebenkosten. Bei dieser Immobilie mit Top-Rendite handelt es sich um eine einmalige Gelegenheit, sowohl für einen Kapitalanleger als auch nach Vereinbarung teils zur Eigennutzung für einen Gewerbetreibenden. Weitere Informationen erhalten Sie in einem persönlichen Gespräch mit Herrn Uwe Werner. Rufen Sie uns einfach an.
Lage
Beste Ortskernlage in Villingen-Schwenningen
Sonstige Angaben
Zu einer Besichtigung laden wir Sie ein. Bitte stimmen Sie mit Herrn Uwe Werner einen entsprechenden Termin ab. Der Verkäufer wünscht dies.
Das Angebot erfolgt zu unseren Geschäftsbedingungen. Die Nachweis- und Vermittlungsprovision beträgt für den Käufer 3,57% inklusive MwSt.; zahlbar mit Beurkundung des Kaufvertrages.
Alle Angaben erfolgen im Auftrag des Verkäufers - Irrtum möglich. Das Angebot ist freibleibend; Zwischenverkauf vorbehalten.
Wir bedanken uns für Ihr Interesse.
Verbraucherinformation gemäß Fernabsatzgesetz
Diese Informationen dienen der Erfüllung von Informationspflichten aufgrund § 312 c BGB in Verbindung mit Artikel 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB), wenn die Beauftragung von Hornstein & Werner Immobilien GmbH, Inhaber: Herr Uwe Werner, Niedere Str. 21, 78050 VS-Villingen, ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt. Fernkommunikationsmittel und Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E - Mails sowie Rundfunk, Tele- oder Mediendienste.
Widerrufbelehrung (Fernabsatz)
1.1 Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312 g Abs. I Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
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1.2 Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
1.3 Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.