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Baugrundstück in Frickenhausen 1
Preis: € 105.000,00
Grundstücksfläche: ca. 749 m²
Kostenübersicht
Kaufpreis: € 105.000,00
Käuferprovision: 3,57 % inkl. MwSt.Käuferprovision
Objektdaten Grundstück
Grundstücksfläche: ca. 749 m²
Objektbeschreibung
Eigentum - je eher man anfängt, umso besser
Baugrundstück in Frickenhausen, Grundstücksgröße ca. 749 m², Südhang, voll erschlossen, sofort bebaubar, kein Bauzwang
Lage
Frickenhausen am Main ist ein Markt im unterfränkischen Landkreis Würzburg an der südlichen Spitze des Maindreiecks. Schlendern Sie durch die verträumten Gassen mit Fachwerk- und Barockhäusern. Auch das renovierte Rathaus bildet zusammen mit der Kirche St.-Gallus ein imposantes Ensemble. Es handelt sich um einen der ältesten mittelalterlichen Weinorte in Mainfranken, dessen historisches Erscheinungsbild weitgehend erhalten ist. Nachbargemeinden sind die Stadt Ochsenfurt und Segnitz.
In Frickenhausen gibt es einen Gemeindekindergarten der Kinder ab 2 Jahre betreut.
Verkehr: Durch den Osten des Gemeindegebietes verläuft die Bundesautobahn 7; die nächste An-schlussstelle ist Marktbreit, einige Kilometer südöstlich auf der anderen Mainseite gelegen.
Frickenhausen liegt im Gebiet des Verkehrsunternehmens-Verbundes Mainfranken (VVM). Der nächste Bahnhof, Ochsenfurt an der Bahnstrecke TreuchtlingenWürzburg, liegt auf der anderen Mainseite, etwa zwei Kilometer vom Ortszentrum entfernt.
Sonstige Angaben
Kundeninformation für Kaufinteressenten
Die gesetzlichen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
Wenn Sie der Immobilienmakler nach dem Personalausweis fragt...
Sie möchten eine Immobilie kaufen und wenden sich an einen Immobilienmakler. Sie sind verwundert, dass Sie der Immobilienmakler nach Ihrem Personalausweis fragt? Und darüber hinaus noch wissen möchte, wer der wirtschaftlich Berechtigte ist?
Dann erfüllt der Immobilienmakler die Anforderungen des Gesetzgebers gemäß dem Geldwäschegesetz.
Die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
- Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Vertragspartner vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung zu identifizieren sind (§ 3 GwG). Immobilienmakler haben diese Sorgfaltspflicht einzuhalten. Die Identifizierung des Kaufinteressenten durch den Immobilienmakler muss erfolgt sein, bevor die Aufnahme der Kaufvertragsverhandlungen ermöglicht wird.
- Bei der Identifizierung sind entweder Name, Geburtsdatum und ort, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Personalausweisnummer und ausstellende Behörde festzuhalten oder es ist der Ausweis zu kopieren.
- Darüber hinaus hat der Makler zu klären, ob der Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelt oder für einen Dritten.
- Festgehalten werden muss auch, ob es sich bei dem Vertragspartner und ggf. wirtschaftlich Berechtigten um eine Politisch Exponierte Person (PEP) handelt.
- Als Kunde sind Sie verpflichtet, dem Immobilienmakler den Ausweis vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen (§ 4 Abs. 6 GwG).
Helfen Sie Ihrem Immobilienmakler dabei, die gesetzlichen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz zu erfüllen!
Stichworte:
Bundesland: Bayern